Zweckverband für das Friedhofs-
und Bestattungswesen |
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Aufgrund der §§ 5, 7, 8 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I, S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I, S. 241), in Verbindung mit den §§ 5, 20, 51 Nr. 6 und 10, 115
Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
vom 1. April 1993
§ 1 Gebührenerhebung Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen nach der Friedhofsordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich vom 01. Januar 2002 werden Gebühren nach Maßgaben dieser Gebührenordnung erhoben. § 2 Benutzung der Trauerhalle und/oder der Leichenhalle
1. Benutzung der Trauerhalle € 235,00
2. Benutzung der Trauerhalle für Verstorbene, die nicht auf den Verbandsfriedhöfen beigesetzt werden € 255,00
3. Benutzung der Leichenhalle je angefangener Tag € 46,00
4. Benutzung der Tiefkühlzelle je angefangener Tag € 55,00
§ 3 Bestattungen 1. in einem Reihengrab als Erdbestattung € 796,00
2. in einem Familiengrab als Erdbestattung € 796,00
3. in einer Grabkammer € 645,00
4. als Urnenbeisetzung in Erd- oder Urnengrabstätten, im Grabfeld für ungenannt Beigesetzte, in Gemeinschaftsgrabanlagen für teilanonyme Beisetzungen € 294,00
5. als Urnenbeisetzung in einer Grabkammer
€ 359,00 6. als Urnenbeisetzung in der Urnenwand € 235,00
7. Abweichend von den in § 3 Ziffer 1 bis 5 genannten Gebührensätzen wird für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten sowie Frühgeburten in einfacher, fester Umhüllungunter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheins eine Gebühr von € 161,00 erhoben § 4 Leistungen
Für die in § 3 Ziff. 1 bis 9 aufgeführten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Herstellen des Grabes b) Überführen des Sarges oder der Urne zum Grab c) Einsenken des Sarges oder der Urne d) Schließen und Hügeln des Grabes
§ 5 Ausgrabungen und Umbettungen 1. a) Verwaltungsgebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung eines Sarges, von Gebeinsresten oder einer Urne € 153,00
b) Hinzu kommen die Kosten für die notwendigen Genehmigungs- gebühren anderer Behörden, Auslagen etc.
2. Ausgrabung einer Urne € 180,00
3. Umbettung einer Urne € 215,00
§ 6 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodenverhältnisse
1. für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für Erdbestattungen mit einer Ruhezeit von 20 Jahren (Einzelgrabstelle) ist zu entrichten € 980,00
2. für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für Erdbestattungen mit einer Ruhezeit von 25 Jahren € 1.220,00
3. für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für Erdbestattungen mit einer Ruhezeit von 30 Jahren € 1.460,00
4. für das Nutzungsrecht an Urnenreihengräbern mit einer Ruhezeit von 20 Jahren ist zu entrichten € 495,00
5. für das Nutzungsrecht an einem Grabplatz im Grabfeld für ungenannt Beigesetzte mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren ist zu entrichten € 739,00
6. für das Nutzungsrecht an einem teilanonymen Urnenreihengrab mit einer Ruhezeit von 20 Jahren einschließlich der Pflege der Grabfläche und der namentlichen Nennung auf dem gemeinsamen Grabmal ist zu entrichten € 865,00
7. für das Nutzungsrecht an einer Baumreihengrabstelle als Gemein- schaftsgrab mit einer Ruhezeit von 20 Jahren ist zu entrichten € 500,00
§ 7 Erwerb von Nutzungsrechten an Familiengrabstätten 1. Für das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen für eine Nutzungszeit von 30 Jahren sind zu entrichten:
a) für eine Grabstelle (2 Särge und 6 Urnen) € 2.595,00
b) für zwei Grabstellen außer auf den Friedhöfen Dreieichenhain und Götzenhain (4 Särge und 12 Urnen) € 4.715,00
c) für zwei Grabstellen auf den Friedhöfen Dreieichenhain und Götzenhain (2 Särge und 6 Urnen) € 2.595,00
d) für jede weitere Grabstelle 50 % Zuschlag auf die jeweilige Gebühr einer zweistelligen Grabstelle.
2. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabkammern für die Bestattung von zwei Särgen und bis zu sechs Urnen und einer Nutzungszeit von 30 Jahren sind zu entrichten € 3.215,00
3. Für den Erwerb von Urnenfamiliengrabstätten für eine Nutzungszeit von 30 Jahren sind zu entrichten:
a) für eine Grabstelle für die Beisetzung von ein bis vier Urnen € 1.550,00
b) für eine Urnennische zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen € 1.477,00
4. a) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für die Beisetzung von zwei Urnen in Kombination mit Dauergrabpflege für eine Nutzungszeit von 20 Jahren sind zu entrichten € 759,00
b) Hinzu kommen die Kosten für die Grabpflege, die in Abstimmung mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege jeweils festgesetzt werden.
5. Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte (ein Viertelkreis) für eine Nutzungszeit von 30 Jahren sind zu entrichten € 1.350,00
§ 8 Verwaltungsgebühren 1. Für die Bearbeitung eines Sterbefalls wird eine Verwaltungsgebühr von € 89,00 erhoben.
2. Für die Überschreibung einer Familiengrabstätte wird eine Verwaltungsgebühr von € 40,00 erhoben.
3. Für die Erteilung der besonderen Erlaubnis zur Beisetzung von Personen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes verstorben sind oder ihre Hauptwohnung haben, wird eine Ver- waltungsgebühr von € 116,00 erhoben.
4. Wird für einen bereits angemeldeten Sterbefall oder eine bereits angemeldete Wieder- bestattung die festgesetzte Bestattungsart nachträglich geändert oder die Bestattung wieder abgesetzt, wird eine Verwaltungsgebühr von € 15,00 erhoben. Das gleiche gilt für bereits angemeldete und nachträglich abgesetzte bzw. geänderte Ausgrabungen oder Umbettungen, es sei denn, die Absetzung oder Änderung geschieht auf Anord- nung einer Behörde.
5. Für die Ausstellung einer Zulassungskarte für Gewerbetreibende ist eine jährliche Gebühr von € 40,00 zu entrichten. Für einmalige gewerbliche Tätigkeit ist eine Gebühr von € 25,00 zu entrichten.
Wird in einem Jahr zum wiederholten Male die einmalige gewerbliche Tätigkeit beantragt, gilt mit der Zahlung dieser Gebühr die Zulassung für das ganze Jahr.
6. Für den Versand einer Urne wird eine Gebühr von € 36,00 erhoben.
7. Für die Bearbeitung einer Anzeige zum Errichten und Verändern von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen wird eine Verwaltungsgebühr von € 54,00 erhoben.
8. Mit der erstmaligen Anzeige zur Aufstellung eines Grabmals werden die nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit sowie bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht entstehenden Abräumungskosten erhoben. Diese betragen für
a) ein Erdreihengrab € 100,00 b) ein Urnenreihen/Wahlgrab € 50,00 c) ein 1-stelliges Wahlgrab € 100,00 d) ein 2-stelliges Wahlgrab € 180,00 e) mehrstellige Gräber nach tatsächlichem Aufwand
Diese Abräumungskosten beinhalten die Abräumung und Einebnung des Grabes und die Entsorgung des Stein- und Pflanzmaterials nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit sowie bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht.
9. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhefrist wird eine Verwaltungsgebühr von € 54,00 erhoben.
§ 9 Sonstige Leistungen 9. 1. Wird ein Grab nach Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit und Aufforderung der oder des Nutzungsberechtigten/Angehörigen nicht abgeräumt und sind die Gebühren für die Abräumung nicht bereits mit der Aufstellung des Grabmals entrichtet worden, werden für die Abräumung durch den Zweckverband folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenreihen/Wahlgrab € 45,00 b) Reihengrab € 90,00 c) Wahlgrab je Grabstelle € 90,00
2. Wird vor Ablauf der Ruhefrist auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verzichtet, so obliegt den Nutzungsberechtigten/Angehörigen die Abräumung des Grabes. Bis zum Ablauf der Ruhefrist erfolgt die Unterhaltung der Grabfläche durch den Zweckverband. Dafür werden folgende jährliche Gebühren erhoben:
a) Urnenreihen/Wahlgrab € 40,00 b) Reihengrab € 40,00 c) Wahlgrab je Grabstelle € 50,00
§ 10 Die Gebühren werden innerhalb vier Wochen nach der Leistung fällig. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann der Verbandsvorstand auf Antrag Gebühren stunden oder erlassen.
§ 11 1. Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Bei erstmaliger Bestattung von Verstorbenen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorge- maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u.a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Ver- pflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller.
2. Für den Gebührenbescheid haftet in jedem Falle auch a) die Antragstellerin oder der Antragsteller b) diejenige Person, die sich dem Zweckverband gegenüber zur Tragung der Kosten ver- pflichtet hat.
3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Die Ruhefrist beginnt mit der Beisetzung. Übersteigt die Ruhefrist die Nutzungszeit, so sind die Berechtigten verpflichtet, gegen erneute Zahlung der in dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühr die Nutzungszeit bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern. Bei Familiengrabstätten mit einer Nutzungsdauer von dreißig Jahren wird für jeweils ein Jahr ein Dreissigstel der Gebühr berechnet. Bei Grabstätten für die Beisetzung von zwei Urnen mit Dauergrabpflege gemäß § 7, Abs. 4, der Gebührenordnung wird für jedes Jahr ein Zwanzigstel des Gebührenanteils für die Nutzungsdauer zuzüglich der entsprechenden Kosten für die Verlängerung des Dauergrabpflegevertrages berechnet.
§ 13 Die Gebührenordnung zur Satzung des Zweckverbandes für das Friedhofs-und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.
Neu-Isenburg, den 1. April 2010 Norrenbrock Werner Danielewski Verbandsvorsitzender Stellvertretender Verbandsvorsitzender
Die 1. Nachtragssatzung der Gebührenordnung ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Die 2. Nachtragssatzung ist am 01.03.2003 in Kraft getreten. Die 3. Nachtragssatzung ist am 16.04.2004 in Kraft getreten. Die 4. Nachtragssatzung ist am 01.01.2005 in Kraft getreten. Die 5. Nachtragssatzung ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Die 6. Nachtragssatzung ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Die 7. Nachtragssatzung ist am 01.07.2008 in Kraft getreten. Die 8. Nachtragssatzung ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Die 9. Nachtragssatzung ist am 01.04.2010 in Kraft getreten.
Die 1. Nachtragssatzung wurde am 19. Dezember 2002 in der Offenbach Post veröffentlicht Die 2. Nachtragssatzung wurde am 28. Februar 2003 in der Offenbach Post veröffentlicht Die 3. Nachtragssatzung wurde am 16. April 2004 in der Offenbach Post veröffentlicht Die 4. Nachtragssatzung wurde am 30. Dezember 2004 in der Offenbach Post veröffentlicht Die 5. Nachtragssatzung wurde am 30. Dezember 2006 in der Offenbach Post veröffentlicht Die 6. Nachtragssatzung wurde am 18. Dezember 2007 in der Offenbach Post veröffentlicht Die 7. Nachtragssatzung wurde am 10. Juli 2009 in der Offenbach Post veröffentlicht Die 8. Nachtragssatzung wurde am 24. Dezember 2009 in der Offenbach Post veröffentlicht Die 9. Nachtragssatzung wurde am 25. März 2010 in der Offenbach Post veröffentlicht
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