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Zweckverband für das Friedhofs- und Bestattungswesen
in Neu-Isenburg und Dreieich



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Friedhofsordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich                                                 [Download PDF 49kB]

Friedhofsordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und
Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich

  

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl.  2000 I S. 2) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.1964 (GVBl. I S. 225) sowie des § 2 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich vom 20.09.2001 hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 29.11.2001 folgende Friedhofsordnung nebst Anhang beschlossen:

 

I. Allgemeine Vorschriften

 § 1

Friedhofszweck

  

1.     

Dem Zweckverband obliegt das Friedhofs- und Bestattungswesen. Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe:

Waldfriedhof Buchenbusch
Friedhof Neu-Isenburg
Friedhof Zeppelinheim
Friedhof Sprendlingen
Friedhof Dreieichenhain
Friedhof Götzenhain
Friedhof Offenthal
Friedhof Buchschlag

Die Verwaltung des Zweckverbandes obliegt dem Verbandsvorstand und dem von ihm Beauftragten.

 

2.     

Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Städte Neu-Isenburg oder Dreieich waren oder innerhalb dieser Gemeindegebiete verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden oder ein Recht auf Nutzung einer Familiengrabstätte auf einem bestimmten Friedhof hatten oder vor Unterbringung in auswärtige Altersheime oder ähnliche Heime ihren letzten Wohnsitz in Neu-Isenburg oder Dreieich hatten. Maßgebend ist die Hauptwohnung (gemäß § 16 des Hess. Meldegesetzes vom 14.07.1982).

 

3.     

Für die Bestattung anderer Personen bedarf es einer besonderen Erlaubnis. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis besteht nicht.

  

§ 2

Schließung und Entwidmung

 

1.     

Die Friedhöfe können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

 

2.     

Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengräbern/Urnengräbern ist öffentlich bekanntzumachen.

 

3.     

Soweit durch eine Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen in Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere entsprechende Grabstätten zur Verfügung zu stellen und vom Zweckverband kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten Grabstätten herzurichten. Sie werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

 

§ 3

Öffnungszeiten

 

1.     

Die Friedhöfe sind bei Tageslicht für jedermann zugängig. Nach Einbruch der Dunkelheit dürfen die Friedhöfe nicht mehr betreten werden.

 

2.     

Der Zweckverband kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.

 

§ 4

Verhalten auf den Friedhöfen

 

1.     

Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

 

2.     

Kinder unter zehn Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener betreten.

 

3.     

Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
 

 

a)    

Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen) zu befahren,
 

 

b)    

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
 

 

c)    

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
 

 

d)    

Druckschriften zu verteilen,
 

 

e)    

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 
 

 

  f)      

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten,
 

 

g)    

zu lärmen und zu spielen,
 

 

h)    

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
 

 

i)       

alkoholische Getränke mitzubringen und zu konsumieren.
 

 

Der Zweckverband kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

4.

Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung des Zweckverbandes. Sie sind mindestens zehn Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

 

§ 5

Gewerbetreibende

 

1.     

Die Ausführung gewerblicher Arbeiten, soweit sie nicht im Auftrage des Zweckverbandes oder durch Friedhofspersonal ausgeführt werden, ist nur solchen Gärtnern, Bildhauern, Steinmetzen oder sonstigen Handwerkern und Gewerbetreibenden gestattet, die im Besitz einer vom Zweckverband ausgestellten Zulassungskarte sind. Die Karte ist bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen.

 

2.     

Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
 

 

a)

in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
 

 

b)

diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
 

 

c)

Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Begebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige BefestigungsmitteI auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft und verlieren damit die Zulassung.
 

 

d)

Über den Antrag auf Zulassung wird unverzüglich spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf der Frist gilt die Zulassung als erteilt
 

 

Der Zweckverband kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
 

3.     

Der Zweckverband kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

 

4.     

Der Zweckverband ist berechtigt, die Zulassungskarte aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Friedhofsordnung, zu entziehen.

 

5.     

Die Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

 

6.     

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Der Zweckverband kann Ausnahmen zulassen.

 

7.     

Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren; bei feuchter Witterung dürfen die nicht befestigten Kies- und Graswege nicht mit LKW’s (3,5 t) befahren werden. Für dadurch entstehende Schäden haften die Verursacher.

 

8.     

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an zugewiesenen Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. 

 

II. Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines

 

1.     

Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Zweckverband anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte/Urnenfamiliengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

2.     

Der Zweckverband setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei werden Wünsche der Angehörigen und der Geistlichen nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung des Friedhofszweckverbandes Ausnahmen möglich.

 

3.     

Die Verstorbenen sind in verschlossenen Särgen, die Aschen in Urnen zu überbringen.

  

§ 7

Särge

 

1.     

Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,68 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Zweckverbandes bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

 

2.     

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung.

 

3.     

Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten.

 

4.     

Der Zweckverband haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen in den Särgen beigegeben worden sind.

  

§ 8

Ausheben der Gräber

 

1.     

Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte des Zweckverbandes ausgehoben oder geöffnet und geschlossen.

 

2.     

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) 1,80 m, bei Tiefgräbern 2,40 m, bei Urnen 0,50 m.

 

3.     

Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

  

§ 9

Ruhezeit

 

1.     

Die Ruhezeit für Erdbestattungen wird entsprechend der unterschiedlichen Bodenverhältnisse festgelegt: sie beträgt auf dem

a) Waldfriedhof Buchenbusch                  20 Jahre

b) Friedhof Neu-Isenburg                          20 Jahre

c) Friedhof Zeppelinheim                          20 Jahre

d) Friedhof Sprendlingen                           20 Jahre

e) Friedhof Dreieichenhain                        30 Jahre

f)  Friedhof Götzenhain                             25 Jahre

g) Friedhof Offenthal                                 25 Jahre

h) Friedhof Buchschlag                             25 Jahre

 

2.     

Für Sargbestattungen in Grabkammern gilt eine Ruhezeit von 15 Jahren.

 

3.     

Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.

 

4.     

Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Grabstätte nicht neu belegt werden.

 

5.     

Die Ruhezeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung bestatteten Verstorbenen und Aschen bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

 

§ 10

Umbettungen

 

1.     

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

2.     

Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis des Zweckverbandes im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Von Umbettungen innerhalb der Friedhöfe in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit sollte nach Möglichkeit abgesehen werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig.

 

3.     

Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen und der Nutzungsberechtigte.

 

4.     

Umbettungen von Särgen und von Gebeinsresten werden von Bestattungsunternehmen unter Aufsicht des Zweckverbandes durchgeführt. Die Beauftragung des ausführenden Unternehmens hat durch die Antragsteller zu erfolgen. Der Zweckverband bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Für die Dauer der Umbettung wird der Friedhof geschlossen. Umbettungen sind in der kalten Jahreszeit (November bis März) durchzuführen. Umbettungen von Urnen erfolgen durch den Zweckverband.

 

5.     

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

 

6.     

Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

III. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

 

1.     

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden, die öffentlich-rechtlicher Natur sind.

 

2.     

Die Grabstätten werden unterschieden in

 

 

a)    

Reihengrabstätten

 

b)    

Familiengrabstätten

 

c)    

Urnenreihengrabstätten

 

d)    

Urnenfamiliengrabstätten, auch in Urnenwänden

 

e)    

Urnenfamiliengrabstätten mit Dauergrabpflege

 

f)      

Urnenfelder für ungenannt Beigesetzte

 

g)    

Teilanonyme Urnenreihengrabstätten mit Pflege

 

h)    

Baumgrabstätten im Trauerhain

 

i)       

Grabfeld für totgeborene Kinder (Sternenkinder)

 

3.

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Familiengrabstätten, an Urnenfamiliengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

  

§ 12

Reihengrabstätten

 

1.     

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich.

 

2.     

In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden.

 

3.     

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekanntgegeben.

 

  

§ 13

Familiengrabstätten

  

1.     

Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen und Grabkammern, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Familiengräber können sowohl nach der Reihe als auch - soweit verfügbar - nach Auswahl zur Nutzung erworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Verbandsvorstand.  Der Wiedererwerb ist auch für eine kürzere Nutzungszeit möglich, jedoch gilt eine Mindestverlängerungszeit von 10 Jahren. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs ist 1/30 der Gebühr zu entrichten.

Familiengrabstätten können nur anläßlich eines Todesfalles oder im Falle der Wiederbeisetzung eines Verstorbenen, wenn der Umbettungsanspruch auf besonders wichtige Gründe gestützt ist, erworben werden. Auf den Erwerb des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch.

Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und im Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes (§ 1 Abs. 2 der Friedhofsordnung) ihre Hauptwohnung haben oder in einem auswärtigen Altersheim oder ähnlichen Heim untergebracht sind und bis zur Unterbringung im Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes gewohnt haben, können, soweit der jeweils vorhandene Gräbervorrat auf den Verbandsfriedhöfen reicht, im Wege der Sterbevorsorge eine Familiengrabstätte schon zu Lebzeiten erwerben. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Verbandsvorstand. Von dieser Regelung sind Urnennischen in Kolumbarien ausgenommen.

 

2.     

In Familiengrabstätten können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen gemäß Abs. 8 bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Zweckverbandes.

 

3.     

Es werden ein- und mehrstellige Familiengrabstätten unterschieden. In einer einstelligen Familiengrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Sargbestattungen übereinander zulässig. In zweistelligen Familiengräbern sind je nach Bodenverhältnissen zwei Sargbestattungen nebeneinander und zwei Sargbestattungen übereinander oder nur zwei Sargbestattungen nebeneinander zulässig. Grabkammern sind einstellige Familiengrabstätten.

 

4.     

In Familiengrabstätten können pro Erdbeisetzung zusätzlich drei Aschenurnen während der Zeit des Nutzungsrechtes beigesetzt werden.

 

5.     

Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

 

6.     

Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

 

7.     

Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

 

8.     

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

 

 

a)    

auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

 

b)    

auf die ehelichen, nichtehelichen, Adoptiv- und Stiefkinder,

 

c)    

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

 

d)    

auf die Eltern,

 

e)    

auf die Geschwister,

 

f)      

auf die Stiefgeschwister,

 

g)    

auf die Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

 

9.     

Das Nutzungsrecht an unbelegten und belegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

 

 

a)

Bei Rückgabe des Nutzungsrechts an einer unbelegten Grabstätte wird an den Nutzungsberechtigten/Angehörigen die für die Grabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit, anteilig zurückerstattet.

 

 

b)

Bei Rückgabe des Nutzungsrechts an einer belegten Grabstätte gehen die bis zum Ablauf der Ruhefristen entstehenden Pflegekosten zu Lasten des Nutzungsberechtigten/Angehörigen.

 

10. 

Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

 

11. 

Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der
Grabstätte.

  

§ 14

Urnenreihengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten

 

1.     

Aschen dürfen beigesetzt werden in:

 

 

a)    

Urnenreihengrabstätten

 

b)    

Urnenfamiliengrabstätten, auch Urnennischen in Kolumbarien

 

c)    

Urnenfamiliengrabstätten mit Dauergrabpflege

 

d)    

Familiengrabstätten gemäß § 13 Abs. 3

 

e)    

Urnenfelder für ungenannt Beigesetzte

 

f)      

Teilanonyme Urnenreihengrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen mit Pflege

 

g)    

Baumgrabstätten im Trauerhain

 

2.     

Urnenreihengrabstätten und Baumreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich.

 

3.     

Urnenfamiliengrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. In einer Urnenfamiliengrabstätte können bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden. § 13 Abs. 1 Satz 7 gilt entsprechend.

 

4.     

Urnenfamiliengrabstätten mit Dauergrabpflege sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenfamiliengrabstätte mit Dauergrabpflege können bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach der ersten Bestattung bepflanzt und auf die Dauer der Ruhefrist dieser Bestattung gärtnerisch unterhalten. Die Verlängerung des Nutzungsrechts bei der zweiten Bestattung kann nur in Verbindung mit der Verlängerung der Dauergrabpflege erfolgen.

 

5.     

Kolumbarien sind Aschenstätten, für die ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen wird. Eine Urnennische kann zwei Urnen aufnehmen. Sie wird von der Friedhofsverwaltung mit einer Platte verschlossen. Die Platten werden mit einer einheitlichen Schrift versehen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

 

6.     

Teilanonyme Urnenreihengrabstätten mit Pflege sind gemeinschaftliche Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen wird. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich. Ein Gemeinschaftsgrabzeichen wird mit dem Namen und dem Geburts- und Sterbedatum des/der Beigesetzten mit Metallschildern, die nur vom Friedhofsträger gestellt werden, versehen. Die gärtnerische Betreuung der Grabanlage wird für die Dauer der Ruhefrist durch den Friedhofsträger gewährleistet. Individueller Grabschmuck ist nur an dafür bestimmten Stellen möglich.

 

7.     

Im Trauerhain des Waldfriedhofes Buchenbusch werden Urnen im Wurzelbereich gekennzeichneter Bäume beigesetzt. Hierfür sind nur Urnen zugelassen, die sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne biologisch zersetzen. Es wird unterschieden zwischen Baumreihengrabstätten und Baumfamiliengrabstätten. Für Baumfamiliengrabstätten wird ein Bereich von 5 Metern um den Baum in Viertelkreise aufgeteilt. In jeder  Baumfamiliengrabstätte (Viertelkreis) können bis zu 5 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht richtet sich nach § 3 Abs. 3

8.     

Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist der Zweckverband berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

 

9.     

Überurnen aus Marmor oder vergleichbaren schwer vergänglichen Materialien sind nicht zulässig.

 

§ 15

Urnenfelder für ungenannt Beigesetzte und Grabfeld für totgeborene Kinder

 

a)

Urnenfelder für ungenannt Beigesetzte

Die Grabanlage der ungenannten Beisetzungen besteht aus einem Denkmal mit umgebender Rasenfläche. Auf dieser Rasenfläche werden die Beisetzungen dicht nebeneinander vorgenommen. Umrahmt wird die Anlage durch eine Gehölzpflanzung. Grabhügel und Grabmale sind nicht zugelassen. Die Anlage wird durch den Friedhofszweckverband unterhalten.

 

b)

Grabfelder für totgeborene Kinder

Das Grabfeld für totgeborene Kinder besteht aus einem Denkmal mit umgebender Rasenfläche und Ruhebänke. Die Bestattungen werden nebeneinander in Reihe vorgenommen. Die Kennzeichnung des Grabes ist nur mit einer in den Rasen eingelassenen Schriftplatte zulässig, die die Abmessungen 30 x 15 cm nicht überschreiten darf. Individuelle Grabpflege ist nicht möglich.

  

§ 16

Größen der Gräber

 

Die einzelnen Grabarten haben folgende Maße:

 

a) Reihengräber                                                                80 cm x    220 cm

b) Einstellige Familiengräber                                           120 cm x    250 cm

c) Zweistellige Familiengräber                                        240 cm x    250 cm

d) Urnenreihengräber                                                        80 cm x      80 cm

e) Urnenfamiliengräber                                                    120 cm x    120 cm

f) Urnenfamiliengräber mit Dauergrabpflege                   100 cm x    100 cm

g) Baumgrabstätten im Trauerhain                            250 cm im Radius um den Baummittelpunkt.

h) Grabfeld für totgeborene Kinder (Sternenkinder)

Auf den Friedhöfen sind abweichende Maße in älteren Abteilungen möglich.

 

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltung

 

1.

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen aus den §§ 18 und 19 so zu ge-stalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage bewahrt wird. Vor dem 01.04.2008 errichtete Grabmale, die den Erfordernissen nach den §§ 18 und 19 nicht entsprechen, genießen Bestandsschutz. Das gilt auch für nachträgliche Änderungen an bestehenden Grabmalen, soweit diese nicht durch Neuanlagen ersetzt werden. Andererseits haben abweichende Maße bestehender Grabmale gegenüber den Bestimmungen aus den §§ 18 und 19 keinen Vorbildcharakter für neu zu errichtende Grabmale in unmittelbarer Nähe.

 

2.

Auf den Friedhöfen bestehen Gräber in Abteilungen mit allgemeinen und in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Nutzungsberechtigten haben sich nach persönlicher Beratung über die Wahlmöglichkeiten durch den Zweckverband zu entscheiden. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.

 

3.

Grabmale und andere Materialien, die unter Ausnutzung von Kinderarbeit gewonnen wurden, sind auf den Friedhöfen des Zweckverbandes nicht zugelassen. Kann ein Produkt aus Kinderarbeit nachgewiesen werden, sind aufgestellte Grabsteine nachträglich auf Verlangen der Friedhofsverwaltung zu entfernen. Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der beauftragte Steinmetz verantwortlich. Bei nachgewiesenen Verstößen kann die Zulassung für die Ausführung gewerblicher Tätigkeit entzogen werden. Insofern ist die Verwendung von zertifizierten Materialien zu empfehlen.

 

§ 18

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

 

Zu den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zählen alle Friedhofsflächen mit Ausnahme der Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Dort gilt:

1.

Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung an die Gegebenheiten in ihrer Umgebung angepasst werden und sich dem Gesamtbild des jeweiligen Gräberfeldes unterordnen.

 

2.

Die Grabmale dürfen aus bearbeiteten Natursteinen, Findlingen, Holz und Metallen (gegossen oder geschmiedet) erstellt werden. Figürliche und symbolische Formen sind zulässig.

 

3.

Inschriften, Ornamente und Symbole dürfen in Metall oder farblich getönt hervorgehoben werden. Grelle Farben und aufdringliche Ausschmückungen sind nicht erlaubt.

 

4.

Nicht zugelassen ist die Verwendung von Kunststoffen aller Art. Das gilt auch für Folien als Grababdeckung, auch wenn sie durch andere Materialien nicht sichtbar abgedeckt werden.

 

5.

Lichtbilder müssen auf ein maximales Format von 15 x 10 cm beschränkt bleiben.

 

6.

Bei der Verwendung von Glas ist dessen Bruchsicherheit nachzuweisen. Die Glasflächen müssen so behandelt sein, dass sie nicht unsichtbar wirken und keine scharfe Kanten aufweisen, um Unfällen vorzubeugen.

 

7.

entfällt

 

8.

entfällt

 

9.

Grabmale dürfen über die seitliche Grabbegrenzung nicht hinausreichen. Bei zweistelligen Familiengräbern darf die Gesamtbreite des Grabmals 2/3 der Gesamtbreite des Grabes nicht überschreiten.

 

10.

Für alle Erdgräber gilt eine maximale Höhenausdehnung der Grabmale von 1,70 Metern. Die Höhe von Grabmalen auf Urnengräbern darf maximal die Grabkantenlänge erreichen. Die Höhe wird vom gewachsenen Boden aus gemessen.

 

11.

Vollabdeckungen der Grabstätten  sind nur dort zulässig, wo die Bodenverhältnisse keine Beeinträchtigungen des Verwesungsprozesses erwarten lassen. Die Beurteilung obliegt dem Zweckverband unter Beteiligung des Gesundheitsamtes.

 

12.

entfällt

 

13.

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise an einer Schmalseite des Grabmals angebracht werden.

 

14.

Die für die Zulässigkeit des Grabsteines zu bestimmende Höhe wird ab Erdoberfläche gemessen.

  

§ 19

Abteilungen mit besonderen Vorschriften

 

1.

Hierunter fallen die im Anhang genannten Abteilungen, sowie alle Kolumbarien,     Grabkammerfelder, Grabanlagen auf teilanonymen und anonymen Urnenreihengrabstätten und Baumgrabstätten.

 

 

a)    

Kolumbarien, Grabanlagen auf teilanonymen und anonymen Urnenreihengrabstätten und Baumgrabstätten unterliegen nicht der Gestaltungsfreiheit der Grabnutzer. Jeglicher Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Blumenablagen abgelegt werden.

 

 

b)    

Auf den Urnennischen-Verschlussplatten dürfen Schrift- und Zeichensymbole nur vertieft und einheitlich getönt dargestellt werden. Die Urnennischen-Verschlussplatten dürfen nicht gegen andere Materialien ausgetauscht werden.

 

 

c)    

Im Trauerhain des Waldfriedhofes Buchenbusch dürfen keinerlei Gegenstände aufgebracht werden, insbesondere sind Grablampen untersagt, unabhängig davon, ob sie mit offenem oder elektrischem Licht betrieben werden. Grabmale und individuelle Gestaltung der Baumgrabstätten sind nicht zulässig. Es erfolgt eine einheitliche Kennzeichnung der für Baumgrabstätten ausgewählten Bäume. In die Bäume darf nicht eingeritzt oder eingeschlagen werden. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist der Zweckverband zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. Auf einen Ersatzbaum besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Pflege der Baumgrabstätten obliegt ausschließlich dem Zweckverband. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten bleibt der Baumbestand weitgehend naturbelassen.

 

2.

In den im Anhang genannten Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sowie den Grabkammerfeldern gelten alle Vorschriften, die auch in den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten, mit folgenden Zusätzen, bzw. Ausnahmen:

 

 

a)

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt unabhängig von der Höhe der Grabmale 18 cm. Die Stärke ist an der schwächsten Stelle des Grabmals zu messen.

 

 

b)

Grababdeckungen sind nur bis zu einer Größe von maximal 1/3 der Grabfläche zugelassen. Als Grababdeckung zählen auch liegende Grabmale. Auf Grabkammern sind keine Abdeckplatten zulässig, da die Funktion des Systems der Grabkammern ansonsten nicht gewährleistet wäre.

 

 

c)

Für Erdreihengrabstätten beträgt die maximal zulässige Höhe eines Grabmals 120 cm, die maximal zulässige Breite 50 cm.

 

 

d)

Für einstellige Familiengrabstätten und Grabkammern beträgt die maximal zulässige Höhe eines Grabmals 170 cm, die maximal zulässige Breite 65 cm.

 

 

e)

Für mehrstellige Familiengrabstätten beträgt die maximal zulässige Höhe einer bis zu 60 cm breiten Grabstele 170 cm; ein breiteres Grabmal darf die Höhe von 100 cm nicht überschreiten. § 18 Ziffer 9 ist zu beachten.

 

 

f)

Für Urnenreihengrabstätten beträgt die maximal zulässige Breite der Grabmale 35 cm.

 

 

g)

Für Urnenfamiliengrabstätten beträgt die maximal zulässige Breite der Grabmale 50 cm.

 

 

h)

Auf dem Waldfriedhof Buchenbusch und in den Grabkammerfeldern der anderen Friedhöfe sind Einfassungen von Gräbern nicht zugelassen.

Die Abgrenzung der Grabstätten untereinander werden durch Trittplatten mit einer Breite von 40 cm gestaltet, die von der Friedhofsverwaltung verlegt und unterhalten werden. Weiterhin sind auf dem Waldfriedhof Buchenbusch keine Grabsteinsockel zulässig.

  

§ 20

Zustimmungserfordernis

 

1.

Die in den §§ 18 und 19 genannten Bedingungen müssen für eine Zulassung von Grabmalen auf den Friedhöfen des Zweckverbandes erfüllt sein.

 

2.

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Abdeckungen, sowie von sonstigen baulichen Anlagen (auch Sitzbänke) ist genehmigungspflichtig. Grundlage für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlagen ist die TA Grabmal der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung. Ein entsprechender gebührenpflichtiger schriftlicher Antrag mit Angabe von Material, Bearbeitungsform, Farbe, Fundamentierung, Verdübelung incl. Maßangaben muss dem Zweckverband rechtzeitig vor der geplanten Errichtung zugehen. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Mit dem Errichten des Grabmals darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung des Zweckverbandes vorliegt.

 

3.

Die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet ist.

 

4.

Grabanlagen, die ohne vorherige schriftliche Genehmigung errichtet wurden oder mit den Antragsunterlagen nicht übereinstimmen, müssen entfernt bzw. den Antragsunterlagen entsprechend abgeändert werden. Der Zweckverband kann bei Fristversäumnis in Ersatzvornahme auf Kosten der Nutzungsberechtigten tätig werden.

 

5.

Nicht zustimmungspflichtig ist lediglich das Aufstellen einfacher Holzkreuze mit Schriftzug (Lattenbreite bis 10 cm, Gesamthöhe bis 1 Meter) als Provisorium.

 

6.

Der Zweckverband kann Ausnahmen von den Bestimmungen in den §§ 18 und 19 auf gesonderte Antragstellung hin erteilen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

 

7.

Der Zweckverband kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage weitere Anforderungen an Material und Ausführung über die genannten Bestimmungen hinaus formulieren.

 

§ 21

Befestigung der Grabmale

 

1.

Auf Grundlage der TA Grabmale sind Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommen kann und diese Setzungen durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Grabmale müssen dauernd standsicher sein. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 20 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Verdübelung und eine vollständige statische Berechnung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung prüft die vorgelegten Daten und kann erforderliche Änderungen vorschreiben.

 

2.

Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

 

3.

Wird der ordnungsgemäße Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist hergestellt, ist der Zweckverband berechtigt, das Grabmale oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Zweckverband ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

 

4.

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Zweckverband kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

 

§ 22

Unterhaltung und Abräumung der Grabstätte

 

1.

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Zweckverbandes von der Grabstelle entfernt werden.

 

2.

Nach Ablauf der Ruhefrist von Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Familiengrabstätten bzw. Urnenfamiliengrabstätten sind Grabmale, Einfassungen, Fundamente oder sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen, es sei denn, die Kosten der Abräumung durch den Zweckverband wurden bereits bei der Genehmigung der Grabanlage entrichtet. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach und sind die Abräumungskosten nicht bereits bezahlt, so erfolgt die Abräumung durch den Zweckverband auf Kosten der Nutzungsberechtigten.

 

3.

Wege und Stege unmittelbar benachbart zum Grab unterliegen nicht der Gestaltungsfreiheit der Nutzungsberechtigten. Dort dürfen keine anderen als die vom Zweckverband verwendeten Materialien aufgebracht werden. Nicht zugelassene Materialien werden vom Zweckverband auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigt.

  

V. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 23

Allgemeines

 

1.

Alle Grabstätten müssen bepflanzt und dauernd instand gehalten werden.

 

2.

Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Die Höhe der Bepflanzung darf zwei Meter zu keinem Zeitpunkt der Nutzung überschreiten.

 

3.

Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

 

4.

Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

 

5.

Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

  

§ 24

Vernachlässigung

 

Die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten zur Pflege der Grabstätten erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts. Ungepflegte Gräber kann der Zweckverband nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, nach sechsmonatigem Hinweis auf der Grabstätte einebnen lassen. Die Kosten der Einebnung wegen Vernachlässigung trägt der Nutzungsberechtigte/Verpflichtete.

  

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 25

Benutzung der Leichenhallen

 

1.     

Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Zweckverbandes und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

 

2.     

Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

 

3.     

Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Leichenbesichtigung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  

§ 26

Trauerfeiern

 

1.     

Die Trauerfeiern werden in einem dafür bestimmten Raum oder am Grabe abgehalten. Feiern an offenen Särgen sind nicht gestattet.

 

2.     

Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

 

3.     

Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Zweckverbandes.

  

VII. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

 

1.     

Bei Familiengrabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt ist, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Für alle übrigen Grabstätten gilt der § 13 der Friedhofsordnung.

 

2.     

Im Übrigen gilt diese Friedhofsordnung.

  

§ 28

Haftung

 Der Zweckverband haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Dem Verband obliegen keine besonderen Obhuts- und  Überwachungspflichten.

  

§ 29

Gebühren

 Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweils gültige Gebührenordnung maßgebend.

  

§ 30

Listen und Verzeichnisse

 

1.

Es werden folgende Listen geführt:

 

 

a)    

ein Grabregisterverzeichnis (Karten) der beigesetzten Verstorbenen, mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Familiengräber und der Urnengräber,

 

 

b)    

eine Namensliste der beigesetzten Verstorbenen,

 

 

c)    

ein Verzeichnis nach § 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung.

 

2.

Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind zu verwahren.

  

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

 

1.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

 

1.

außerhalb der gem. § 3 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

 

 

2.

entgegen § 4 Abs. 3a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

 

 

3.

entgegen § 4 Abs. 3b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

 

 

4.

entgegen § 4 Abs. 3c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

 

 

5.

entgegen § 4 Abs. 3d Druckschriften verteilt,

 

 

6.

entgegen § 4 Abs. 3e Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

 

 

7.

entgegen § 4 Abs. 3f den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

 

 

8.

entgegen § 4 Abs. 3g lärmt und spielt und sich ansonsten nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,

 

 

9.

entgegen § 4 Abs. 3h Tiere mitbringt,

 

 

10.

entgegen § 5 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

 

 

11.

entgegen § 5 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

 

 

12.

entgegen § 5 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.

 

2.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,-- € bis 1.000,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

 

3.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der jeweilige Magistrat des Verbandsmitgliedes.

 

  

§ 32

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 2. November 1995 und alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

Neu-Isenburg, den 29. November 2001

 

 

( Norrenbrock )                                                 ( Danielewski )

Verbandsvorsitzender                                     Stellvertretender Verbandsvorsitzender

 

Die 1. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 16.04.2004 in Kraft getreten.
Die 2. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 01.04.2008 in Kraft getreten.
Die 3. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 01.01.2010 in Kraft getreten.
Die 4. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 01.04.2010 in Kraft getreten.
Die 5. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 22.03.2011 in Kraft getreten.

Veröffentlicht am 19.12.2001 in der Offenbach-Post

1. NS veröffentlicht am 16.04.2004 in der Offenbach-Post

2. NS veröffentlicht am 31.03.2008 in der Offenbach-Post

3. NS veröffentlicht am 24.12.2009 in der Offenbach-Post

4. NS veröffentlicht am 25.03.2010 in der Offenbach-Post

4. NS veröffentlicht am 21.03.2011 in der Offenbach-Post


 

 

Anhang zur Friedhofsordnung des Zweckverbandes

für das Friedhofs- und Bestattungswesen

 

Festlegung der Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften

  

Friedhof Buchenbusch

 

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind alle Grabfelder

 

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften werden auf dem Waldfriedhof
Buchenbusch nicht eingerichtet.

  

Friedhof Buchschlag

 

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die Gräber in

 

          Abteilung E   Nr.  01 -  85

          Abteilung E   Nr. 394 - 493

          Abteilung F

 

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die Gräber in
 

          Abteilung A 

          Abteilung B

          Abteilung C

          Abteilung D

          Abteilung E   Nr.  86 - 393

 

 

Friedhof Dreieichenhain

 

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die Abteilungen IX und X, jeweils nur die Erd-Familiengrabstätten, sowie die Abteilungen XI, XIII

 

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die Abteilungen I bis VIII, die Abteilungen IX und X, jeweils außer den Erd-Familiengräbern, sowie Abteilung XII.

 

 

Friedhof Götzenhain

 

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die

 

          Abteilungen B, C, D 2, D     

 

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die


Abteilungen A 1, A 2, B 1, B 2, C 1, C 2 und D 1

 

 

Friedhof Neu-Isenburg

 

 

 

Alle Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

 

 

 

Friedhof Offenthal

 

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die


          Abteilungen F, G, H, I, J, K

 

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die

 Abteilungen A, B, C D, E

 

 

Friedhof Sprendlingen

 

Keine besonderen Gestaltungsvorschriften

 

 

 

Friedhof Zeppelinheim

 

Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist

 

          Abteilung III

 

 

 

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die


Abteilungen I und II

 

  

 

Neu-Isenburg, den 29.11.2001

  



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Letzte Aktualisierung: 16 April 2011