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Friedhofsordnung
des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in
Neu-Isenburg und Dreieich
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Friedhofsordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und
Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der
Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.1964 (GVBl. I
S. 225) sowie des § 2 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes für das
Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich vom
20.09.2001 hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 29.11.2001
folgende Friedhofsordnung nebst Anhang beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Friedhofszweck
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1.
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Dem Zweckverband obliegt das Friedhofs-
und Bestattungswesen. Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe:
Waldfriedhof Buchenbusch
Friedhof Neu-Isenburg
Friedhof Zeppelinheim
Friedhof Sprendlingen
Friedhof Dreieichenhain
Friedhof Götzenhain
Friedhof Offenthal
Friedhof Buchschlag
Die Verwaltung des Zweckverbandes
obliegt dem Verbandsvorstand und dem von ihm Beauftragten.
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2.
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Die Friedhöfe dienen der Bestattung
aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Städte
Neu-Isenburg oder Dreieich waren oder innerhalb dieser Gemeindegebiete
verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt
werden oder ein Recht auf Nutzung einer Familiengrabstätte auf einem
bestimmten Friedhof hatten oder vor Unterbringung in auswärtige
Altersheime oder ähnliche Heime ihren letzten Wohnsitz in Neu-Isenburg
oder Dreieich hatten. Maßgebend ist die Hauptwohnung (gemäß § 16 des
Hess. Meldegesetzes vom 14.07.1982).
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3.
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Für die Bestattung anderer Personen
bedarf es einer besonderen Erlaubnis. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung
dieser Erlaubnis besteht nicht. |
§ 2
Schließung und Entwidmung
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1.
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Die Friedhöfe können aus wichtigem
öffentlichem Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet
werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
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2.
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Durch die Schließung wird nur die
Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung
geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede
Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen
Reihengräbern/Urnengräbern ist öffentlich bekanntzumachen.
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3.
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Soweit durch eine Schließung das Recht
auf weitere Beisetzungen in
Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten erlischt, sind den
jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei
Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere
entsprechende Grabstätten zur Verfügung zu stellen und vom
Zweckverband kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst
gestellten Grabstätten herzurichten. Sie werden Gegenstand des
Nutzungsrechts. |
§ 3
Öffnungszeiten
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1.
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Die Friedhöfe sind bei Tageslicht für
jedermann zugängig. Nach Einbruch der Dunkelheit dürfen die Friedhöfe
nicht mehr betreten werden.
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2.
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Der Zweckverband kann das Betreten aller
oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend
untersagen. |
§ 4
Verhalten auf den Friedhöfen
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1.
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Jeder hat sich auf den Friedhöfen der
Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.
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2.
|
Kinder unter zehn Jahren sollen den
Friedhof nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener
betreten.
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|
3.
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Auf den Friedhöfen ist insbesondere
nicht gestattet:
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a)
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Die Wege mit Fahrzeugen aller Art
(Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen) zu befahren,
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b)
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Waren aller Art, insbesondere Kränze und
Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
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c)
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an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe
einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
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d)
|
Druckschriften zu verteilen,
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e)
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Abraum außerhalb der dafür bestimmten
Stellen abzulagern,
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f)
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den Friedhof und seine Einrichtungen und
Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken
zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen),
Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten,
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g)
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zu lärmen und zu spielen,
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h)
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Tiere mitzubringen, ausgenommen
Blindenhunde,
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i)
|
alkoholische Getränke mitzubringen und
zu konsumieren.
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Der Zweckverband kann Ausnahmen
zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf
ihm vereinbar sind.
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4. |
Totengedenkfeiern bedürfen der
Zustimmung des Zweckverbandes. Sie sind mindestens zehn Tage vorher
bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. |
§ 5
Gewerbetreibende
|
1.
|
Die Ausführung gewerblicher Arbeiten,
soweit sie nicht im Auftrage des Zweckverbandes oder durch
Friedhofspersonal ausgeführt werden, ist nur solchen Gärtnern,
Bildhauern, Steinmetzen oder sonstigen Handwerkern und
Gewerbetreibenden gestattet, die im Besitz einer vom Zweckverband
ausgestellten Zulassungskarte sind. Die Karte ist bei der Ausführung
aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den
Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen.
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2.
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Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
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a) |
in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
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b) |
diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle
einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
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c) |
Fachlich geeignet ist die Person, die
aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der
örtlichen Begebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu
wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die
erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage,
für die Befestigung der Grabmalteile das richtige BefestigungsmitteI
auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie
die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen und mit Hilfe von
Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.
Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt
dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der
Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und
der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten
Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft und verlieren damit
die Zulassung.
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d) |
Über den Antrag auf Zulassung wird
unverzüglich spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller
Unterlagen entschieden. Mit Ablauf der Frist gilt die Zulassung als
erteilt.
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Der Zweckverband kann Ausnahmen
zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
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3.
|
Der Zweckverband kann die Zulassung davon abhängig
machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die
Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden
Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
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4.
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Der Zweckverband ist berechtigt, die Zulassungskarte
aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachgewiesenen Verstößen gegen
die Friedhofsordnung, zu entziehen.
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5.
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Die Die
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen
verursachen.
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6.
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Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur
werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten
sind spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Der Zweckverband kann
Ausnahmen zulassen.
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7.
|
Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten
erforderlich ist, können Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige
Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren; bei
feuchter Witterung dürfen die nicht befestigten Kies- und Graswege
nicht mit LKW’s (3,5 t) befahren werden.
Für dadurch entstehende Schäden haften die Verursacher.
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8.
|
Die für
die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den
Friedhöfen nur vorübergehend und nur an zugewiesenen Stellen gelagert
werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei
Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder
in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf
den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
|
II.
Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines
|
1.
|
Bestattungen sind unverzüglich nach
Eintritt des Todes beim Zweckverband anzumelden. Der Anmeldung sind
die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in
einer vorher erworbenen Familiengrabstätte/Urnenfamiliengrabstätte
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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|
2.
|
Der Zweckverband setzt Ort und Zeit der
Bestattung fest. Dabei werden Wünsche der Angehörigen und der
Geistlichen nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden von
Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung
des Friedhofszweckverbandes Ausnahmen möglich.
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|
3.
|
Die Verstorbenen sind in verschlossenen
Särgen, die Aschen in Urnen zu überbringen. |
§ 7
Särge
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1.
|
Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang,
0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,68 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen
größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Zweckverbandes bei
der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
|
|
2.
|
Die Särge müssen festgefügt und so
abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von
Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B.
Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden,
nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und
Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und
-ausstattung.
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|
3.
|
Es ist zulässig, eine mit ihrem
neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in
ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten.
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|
4.
|
Der Zweckverband haftet nicht für den
Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen in den Särgen
beigegeben worden sind. |
§ 8
Ausheben der Gräber
|
1.
|
Die Gräber werden nur durch das
Friedhofspersonal oder durch Beauftragte des Zweckverbandes ausgehoben
oder geöffnet und geschlossen.
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2.
|
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt
von der Erdoberfläche (ohne Hügel) 1,80 m, bei Tiefgräbern 2,40 m, bei
Urnen 0,50 m.
|
|
3.
|
Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen
voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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§ 9
Ruhezeit
|
1.
|
Die Ruhezeit für Erdbestattungen wird
entsprechend der unterschiedlichen Bodenverhältnisse festgelegt: sie
beträgt auf dem
a) Waldfriedhof Buchenbusch
20 Jahre
b) Friedhof Neu-Isenburg
20 Jahre
c) Friedhof
Zeppelinheim 20 Jahre
d) Friedhof Sprendlingen
20 Jahre
e) Friedhof Dreieichenhain
30 Jahre
f) Friedhof
Götzenhain 25 Jahre
g) Friedhof Offenthal
25 Jahre
h) Friedhof
Buchschlag 25
Jahre
|
|
2.
|
Für Sargbestattungen in Grabkammern gilt
eine Ruhezeit von 15 Jahren.
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|
3.
|
Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf
allen Friedhöfen 20 Jahre.
|
|
4.
|
Vor Ablauf der Ruhezeit darf die
Grabstätte nicht neu belegt werden.
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|
5.
|
Die Ruhezeit der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung bestatteten Verstorbenen und
Aschen bleibt von dieser Regelung unberührt. |
§ 10
Umbettungen
|
1.
|
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich
nicht gestört werden.
|
|
2.
|
Umbettungen von Särgen und Urnen
bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der
Erlaubnis des Zweckverbandes im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt
werden. Von Umbettungen innerhalb der Friedhöfe in den ersten zehn
Jahren der Ruhezeit sollte nach Möglichkeit abgesehen werden.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine
andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb des
Stadtgebiets nicht zulässig.
|
|
3.
|
Alle Umbettungen erfolgen nur auf
Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen und
der Nutzungsberechtigte.
|
|
4.
|
Umbettungen von Särgen und von
Gebeinsresten werden von Bestattungsunternehmen unter Aufsicht des
Zweckverbandes durchgeführt. Die Beauftragung des ausführenden
Unternehmens hat durch die Antragsteller zu erfolgen. Der Zweckverband
bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Für die Dauer der Umbettung wird
der Friedhof geschlossen. Umbettungen sind in der kalten Jahreszeit
(November bis März) durchzuführen. Umbettungen von Urnen erfolgen
durch den Zweckverband.
|
|
5.
|
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz
von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die
Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
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|
6.
|
Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit
wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. |
III. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
|
1.
|
Die Grabstätten bleiben Eigentum des
Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung
erworben werden, die öffentlich-rechtlicher Natur sind.
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|
2.
|
Die Grabstätten werden unterschieden in
|
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|
a)
|
Reihengrabstätten |
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|
b)
|
Familiengrabstätten |
|
|
c)
|
Urnenreihengrabstätten |
|
|
d)
|
Urnenfamiliengrabstätten, auch in
Urnenwänden |
|
|
e)
|
Urnenfamiliengrabstätten mit
Dauergrabpflege |
|
|
f)
|
Urnenfelder für ungenannt Beigesetzte |
|
|
g)
|
Teilanonyme Urnenreihengrabstätten mit
Pflege |
|
|
h)
|
Baumgrabstätten |
|
|
i)
|
Grabfeld für totgeborene Kinder
(Sternenkinder)
|
|
3. |
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung
oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte, an Familiengrabstätten, an
Urnenfamiliengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. |
§ 12
Reihengrabstätten
|
1.
|
Reihengrabstätten sind Grabstätten für
Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für
die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein
Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich.
|
|
2.
|
In jeder Reihengrabstätte darf nur ein
Verstorbener beigesetzt werden.
|
|
3.
|
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder
Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher
öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld
bekanntgegeben.
|
§ 13
Familiengrabstätten
|
1.
|
Familiengrabstätten sind Grabstätten für
Erdbeisetzungen und Grabkammern, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht
für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Familiengräber können sowohl nach der Reihe als auch - soweit
verfügbar - nach Auswahl zur Nutzung erworben werden. Der Wiedererwerb
eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte
Familiengrabstätte möglich. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch
den Verbandsvorstand. Der Wiedererwerb ist auch für eine kürzere
Nutzungszeit möglich, jedoch gilt eine Mindestverlängerungszeit von 10
Jahren. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs ist 1/30 der Gebühr zu
entrichten
Familiengrabstätten können nur anläßlich
eines Todesfalles oder im Falle der Wiederbeisetzung eines
Verstorbenen, wenn der Umbettungsanspruch auf besonders wichtige
Gründe gestützt ist, erworben werden. Auf den Erwerb des
Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch.
Personen, die das 75. Lebensjahr
vollendet haben und im Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes (§ 1
Abs. 2 der Friedhofsordnung) ihre Hauptwohnung haben oder in einem
auswärtigen Altersheim oder ähnlichen Heim untergebracht sind und bis
zur Unterbringung im Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes gewohnt
haben, können, soweit der jeweils vorhandene Gräbervorrat auf den
Verbandsfriedhöfen reicht, im Wege der Sterbevorsorge eine
Familiengrabstätte schon zu Lebzeiten erwerben. In begründeten
Ausnahmefällen entscheidet der Verbandsvorstand.
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|
2.
|
In Familiengrabstätten können der
Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen gemäß Abs. 8 bestattet
werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen
Erlaubnis des Zweckverbandes.
|
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3.
|
Es werden ein- und mehrstellige
Familiengrabstätten unterschieden. In einer einstelligen
Familiengrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei
Sargbestattungen übereinander zulässig. In zweistelligen
Familiengräbern sind je nach Bodenverhältnissen zwei Sargbestattungen
nebeneinander und zwei Sargbestattungen übereinander oder nur zwei
Sargbestattungen nebeneinander zulässig. Grabkammern sind einstellige
Familiengrabstätten.
|
|
4.
|
In Familiengrabstätten können pro
Erdbeisetzung zusätzlich drei Aschenurnen während der Zeit des
Nutzungsrechtes beigesetzt werden.
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|
5.
|
Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung
der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
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|
6.
|
Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird
der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich und, falls er nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen
sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
|
|
7.
|
Eine Beisetzung darf nur stattfinden,
wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das
Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit
verlängert worden ist.
|
|
8.
|
Schon bei der Verleihung des
Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben
keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
|
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a)
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auf den überlebenden Ehegatten, und zwar
auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, |
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|
b)
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auf die ehelichen, nichtehelichen,
Adoptiv- und Stiefkinder, |
|
|
c)
|
auf die Enkel in der Reihenfolge der
Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
|
|
d)
|
auf die Eltern, |
|
|
e)
|
auf die Geschwister, |
|
|
f)
|
auf die Stiefgeschwister, |
|
|
g)
|
auf die Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis
f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
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9.
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Das Nutzungsrecht an unbelegten und
belegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine
Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
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|
a) |
Bei Rückgabe des Nutzungsrechts an einer
unbelegten Grabstätte wird an den Nutzungsberechtigten/Angehörigen die
für die Grabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der
verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit, anteilig
zurückerstattet.
|
|
|
b) |
Bei Rückgabe des Nutzungsrechts an einer
belegten Grabstätte gehen die bis zum Ablauf der Ruhefristen
entstehenden Pflegekosten zu Lasten des
Nutzungsberechtigten/Angehörigen.
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|
10.
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Jeder Rechtsnachfolger hat das
Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
|
|
11.
|
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die
Pflicht zur Anlage und zur Pflege der
Grabstätte. |
§ 14
Urnenreihengrabstätten und
Urnenfamiliengrabstätten
|
1.
|
Aschen dürfen beigesetzt werden in:
|
|
|
a)
|
Urnenreihengrabstätten |
|
|
b)
|
Urnenfamiliengrabstätten, auch
Urnennischen in Kolumbarien |
|
|
c)
|
Urnenfamiliengrabstätten mit
Dauergrabpflege |
|
|
d)
|
Familiengrabstätten gemäß § 13 Abs. 3 |
|
|
e)
|
Urnenfelder für ungenannt Beigesetzte |
|
|
f)
|
Teilanonyme Urnenreihengrabstätten in
Gemeinschaftsgrabanlagen mit Pflege |
|
|
g)
|
Baumgrabstätten.
|
|
2.
|
Urnenreihengrabstätten sind
Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall
für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben
werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich.
|
|
3.
|
Urnenfamiliengrabstätten sind
Aschenstätten, an denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von
30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Sie sind
öffentlich-rechtlicher Natur. In einer Urnenfamiliengrabstätte können
bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden. § 13 Abs. 1 Satz 7 gilt
entsprechend.
|
|
4.
|
Urnenfamiliengrabstätten mit
Dauergrabpflege sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen
wird. In einer Urnenfamiliengrabstätte mit Dauergrabpflege können bis
zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach der
ersten Bestattung bepflanzt und auf die Dauer der Ruhefrist dieser
Bestattung gärtnerisch unterhalten. Die Verlängerung des
Nutzungsrechts bei der zweiten Bestattung kann nur in Verbindung mit
der Verlängerung der Dauergrabpflege erfolgen.
|
|
5.
|
Kolumbarien sind Aschenstätten, für die
ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen wird. Eine Urnennische kann
zwei Urnen aufnehmen. Sie wird von der Friedhofsverwaltung mit einer
Platte verschlossen. Die Platten werden mit einer einheitlichen
Schrift versehen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
|
|
6.
|
Teilanonyme Urnenreihengrabstätten mit
Pflege sind gemeinschaftliche Aschenstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen wird. Ein
Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich. Ein
Gemeinschaftsgrabzeichen wird mit dem Namen und dem Geburts- und
Sterbedatum des/der Beigesetzten mit Metallschildern, die nur vom
Friedhofsträger gestellt werden, versehen. Die gärtnerische Betreuung
der Grabanlage wird für die Dauer der Ruhefrist durch den
Friedhofsträger gewährleistet. Individueller Grabschmuck ist nur an
dafür bestimmten Stellen möglich.
|
|
7.
|
Baumgrabstätten oder Reihengrabstätten
sind Familiengrabstätten, in denen im Wurzelbereich eines
gekennzeichneten Baumes Aschen-Urnen beigesetzt werden, die sich
innerhalb einer kurzen Zeitspanne biologisch zersetzen. Ein Bereich
von 5 Metern Durchmesser um den Baum wird in Viertelkreise aufgeteilt,
so dass je Baum 4 Familiengrabstätten zur Verfügung stehen. In jeder
Familiengrabstätte (Viertelkreis) dürfen bis zu 5 Urnen beigesetzt
werden.
|
|
8.
|
Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen
des Nutzungsrechtes ist der Zweckverband berechtigt, die beigesetzten
Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des
Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
|
|
9.
|
Überurnen aus Marmor oder vergleichbaren
schwer vergänglichen Materialien sind nicht zulässig. |
§ 15
Urnenfelder für ungenannt Beigesetzte und
Grabfeld für totgeborene Kinder
|
a) |
Urnenfelder für ungenannt Beigesetzte
Die Grabanlage der ungenannten
Beisetzungen besteht aus einem Denkmal mit umgebender Rasenfläche. Auf
dieser Rasenfläche werden die Beisetzungen dicht nebeneinander
vorgenommen. Umrahmt wird die Anlage durch eine Gehölzpflanzung.
Grabhügel und Grabmale sind nicht zugelassen. Die Anlage wird durch
den Friedhofszweckverband unterhalten.
|
|
b) |
Grabfelder für totgeborene Kinder
Das Grabfeld für totgeborene Kinder
besteht aus einem Denkmal mit umgebender Rasenfläche und Ruhebänke.
Die Bestattungen werden nebeneinander in Reihe vorgenommen. Die
Kennzeichnung des Grabes ist nur mit einer in den Rasen eingelassenen
Schriftplatte zulässig, die die Abmessungen 30 x 15 cm nicht
überschreiten darf. Individuelle Grabpflege ist nicht möglich. |
§ 16
Größen der Gräber
Die einzelnen Grabarten haben folgende Maße:
Reihengräber
80 cm x 220 cm
Einstellige
Familiengräber
120 cm x 250 cm
Zweistellige
Familiengräber
240 cm x 250 cm
Urnenreihengräber
80 cm x 80 cm
Urnenfamiliengräber
120 cm x 120 cm
Urnenfamiliengräber mit
Dauergrabpflege 100
cm x 100 cm
Baumgrabstätten
250 cm im Radius um den Baummittelpunkt.
Auf den Friedhöfen sind abweichende Maße in
älteren Abteilungen möglich.
IV. Gestaltung der
Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltung
|
1. |
Jede Grabstätte ist unbeschadet der
Anforderungen aus den §§ 18 und 19 so zu ge-stalten und an die
Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen
Teilen und in seiner Gesamtanlage bewahrt wird. Vor dem 01.04.2008
errichtete Grabmale, die den Erfordernissen nach den §§ 18 und 19
nicht entsprechen, genießen Bestandsschutz. Das gilt auch für
nachträgliche Änderungen an bestehenden Grabmalen, soweit diese nicht
durch Neuanlagen ersetzt werden. Andererseits haben abweichende Maße
bestehender Grabmale gegenüber den Bestimmungen aus den §§ 18 und 19
keinen Vorbildcharakter für neu zu errichtende Grabmale in
unmittelbarer Nähe.
|
|
2. |
Auf den Friedhöfen bestehen Gräber in
Abteilungen mit allgemeinen und in Abteilungen mit besonderen
Gestaltungsvorschriften. Die Nutzungsberechtigten haben sich nach
persönlicher Beratung über die Wahlmöglichkeiten durch den
Zweckverband zu entscheiden. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.
|
|
3. |
Grabmale und andere Materialien, die
unter Ausnutzung von Kinderarbeit gewonnen wurden, sind auf den
Friedhöfen des Zweckverbandes nicht zugelassen. Kann ein Produkt aus
Kinderarbeit nachgewiesen werden, sind aufgestellte Grabsteine
nachträglich auf Verlangen der Friedhofsverwaltung zu entfernen. Für
die Einhaltung dieser Vorschrift ist der beauftragte Steinmetz
verantwortlich. Bei nachgewiesenen Verstößen kann die Zulassung für
die Ausführung gewerblicher Tätigkeit entzogen werden. Insofern ist
die Verwendung von zertifizierten Materialien zu empfehlen. |
§ 18
Abteilungen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften
Zu den Abteilungen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften zählen alle Friedhofsflächen mit Ausnahme der
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Dort gilt:
|
1. |
Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung
an die Gegebenheiten in ihrer Umgebung angepasst werden und sich dem
Gesamtbild des jeweiligen Gräberfeldes unterordnen.
|
|
2. |
Die Grabmale dürfen aus bearbeiteten
Natursteinen, Findlingen, Holz und Metallen (gegossen oder
geschmiedet) erstellt werden. Figürliche und symbolische Formen sind
zulässig.
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3. |
Inschriften, Ornamente und Symbole
dürfen in Metall oder farblich getönt hervorgehoben werden. Grelle
Farben und aufdringliche Ausschmückungen sind nicht erlaubt.
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4. |
Nicht zugelassen ist die Verwendung von
Kunststoffen aller Art. Das gilt auch für Folien als Grababdeckung,
auch wenn sie durch andere Materialien nicht sichtbar abgedeckt
werden.
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5. |
Lichtbilder müssen auf ein maximales
Format von 15 x 10 cm beschränkt bleiben.
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6. |
Bei der Verwendung von Glas ist dessen
Bruchsicherheit nachzuweisen. Die Glasflächen müssen so behandelt
sein, dass sie nicht unsichtbar wirken und keine scharfe Kanten
aufweisen, um Unfällen vorzubeugen.
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7. |
entfällt
|
|
8. |
entfällt
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9. |
Grabmale dürfen über die seitliche
Grabbegrenzung nicht hinausreichen. Bei zweistelligen Familiengräbern
darf die Gesamtbreite des Grabmals 2/3 der Gesamtbreite des Grabes
nicht überschreiten.
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10. |
Für alle Erdgräber gilt eine maximale
Höhenausdehnung der Grabmale von 1,70 Metern. Die Höhe von Grabmalen
auf Urnengräbern darf maximal die Grabkantenlänge erreichen. Die Höhe
wird vom gewachsenen Boden aus gemessen.
|
|
11. |
Vollabdeckungen der Grabstätten sind
nur dort zulässig, wo die Bodenverhältnisse keine Beeinträchtigungen
des Verwesungsprozesses erwarten lassen. Die Beurteilung obliegt dem
Zweckverband unter Beteiligung des Gesundheitsamtes.
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12. |
entfällt
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13. |
Firmenbezeichnungen dürfen nur in
unauffälliger Weise an einer Schmalseite des Grabmals angebracht
werden.
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14. |
Die für die Zulässigkeit des Grabsteines
zu bestimmende Höhe wird ab Erdoberfläche gemessen.
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§ 19
Abteilungen mit besonderen Vorschriften
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1. |
Hierunter fallen die im Anhang genannten
Abteilungen, sowie alle Kolumbarien, Grabkammerfelder, Grabanlagen
auf teilanonymen und anonymen Urnenreihengrabstätten und
Baumgrabstätten.
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a)
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Kolumbarien, Grabanlagen auf
teilanonymen und anonymen Urnenreihengrabstätten und Baumgrabstätten
unterliegen nicht der Gestaltungsfreiheit der Grabnutzer. Jeglicher
Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Blumenablagen abgelegt
werden.
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|
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b)
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Auf den Urnennischen-Verschlussplatten
dürfen Schrift- und Zeichensymbole nur vertieft und einheitlich getönt
dargestellt werden. Die Urnennischen-Verschlussplatten dürfen nicht
gegen andere Materialien ausgetauscht werden.
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c)
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Auf Baumgrabstätten dürfen keinerlei
Gegenstände aufgebracht werden. Grabmale und individuelle Gestaltung
der Baumgrabstätten sind nicht zulässig. Es erfolgt eine einheitliche
Kennzeichnung der für Baumgrabstätten ausgewählten Bäume. In die Bäume
darf nicht eingeritzt oder eingeschlagen werden. Sollte der Baum im
Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist der
Zweckverband zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. Auf
einen Ersatzbaum besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Pflege der
Baumgrabstätten obliegt ausschließlich dem Zweckverband.
Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen
der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten bleibt der Baumbestand
weitgehend naturbelassen.
|
|
2. |
In den im Anhang genannten Abteilungen
mit besonderen Gestaltungsvorschriften sowie den Grabkammerfeldern
gelten alle Vorschriften, die auch in den Abteilungen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften gelten, mit folgenden Zusätzen, bzw.
Ausnahmen:
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a) |
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt
unabhängig von der Höhe der Grabmale 18 cm. Die Stärke ist an der
schwächsten Stelle des Grabmals zu messen.
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b) |
Grababdeckungen sind nur bis zu einer
Größe von maximal 1/3 der Grabfläche zugelassen. Als Grababdeckung
zählen auch liegende Grabmale. Auf Grabkammern sind keine
Abdeckplatten zulässig, da die Funktion des Systems der Grabkammern
ansonsten nicht gewährleistet wäre.
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c) |
Für Erdreihengrabstätten beträgt die
maximal zulässige Höhe eines Grabmals 120 cm, die maximal zulässige
Breite 50 cm.
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d) |
Für einstellige Familiengrabstätten und
Grabkammern beträgt die maximal zulässige Höhe eines Grabmals 170 cm,
die maximal zulässige Breite 65 cm.
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|
e) |
Für mehrstellige Familiengrabstätten
beträgt die maximal zulässige Höhe einer bis zu 60 cm breiten
Grabstele 170 cm; ein breiteres Grabmal darf die Höhe von 100 cm nicht
überschreiten. § 18 Ziffer 9 ist zu beachten.
|
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f) |
Für Urnenreihengrabstätten beträgt die
maximal zulässige Breite der Grabmale 35 cm.
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g) |
Für Urnenfamiliengrabstätten beträgt die
maximal zulässige Breite der Grabmale 50 cm.
|
|
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h) |
Auf dem Waldfriedhof Buchenbusch und in
den Grabkammerfeldern der anderen Friedhöfe sind Einfassungen von
Gräbern nicht zugelassen.
Die Abgrenzung der Grabstätten
untereinander werden durch Trittplatten mit einer Breite von 40 cm
gestaltet, die von der Friedhofsverwaltung verlegt und unterhalten
werden. Weiterhin sind auf dem Waldfriedhof Buchenbusch keine
Grabsteinsockel zulässig. |
§ 20
Zustimmungserfordernis
|
1. |
Die in den §§ 18 und 19 genannten
Bedingungen müssen für eine Zulassung von Grabmalen auf den Friedhöfen
des Zweckverbandes erfüllt sein.
|
|
2. |
Die Errichtung und jede Veränderung von
Grabmalen, Grabeinfassungen, Abdeckungen, sowie von sonstigen
baulichen Anlagen (auch Sitzbänke) ist genehmigungspflichtig.
Grundlage für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlagen ist
die TA Grabmal der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in ihrer jeweils
gültigen Fassung. Ein entsprechender gebührenpflichtiger schriftlicher
Antrag mit Angabe von Material, Bearbeitungsform, Farbe,
Fundamentierung, Verdübelung incl. Maßangaben muss dem Zweckverband
rechtzeitig vor der geplanten Errichtung zugehen. Antragsberechtigt
sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Mit dem
Errichten des Grabmals darf erst begonnen werden, wenn die
schriftliche Genehmigung des Zweckverbandes vorliegt.
|
|
3. |
Die Genehmigung zur Aufstellung eines
Grabmals erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach
Zustimmung errichtet ist.
|
|
4. |
Grabanlagen, die ohne vorherige
schriftliche Genehmigung errichtet wurden oder mit den
Antragsunterlagen nicht übereinstimmen, müssen entfernt bzw. den
Antragsunterlagen entsprechend abgeändert werden. Der Zweckverband
kann bei Fristversäumnis in Ersatzvornahme auf Kosten der
Nutzungsberechtigten tätig werden.
|
|
5. |
Nicht zustimmungspflichtig ist lediglich
das Aufstellen einfacher Holzkreuze mit Schriftzug (Lattenbreite bis
10 cm, Gesamthöhe bis 1 Meter) als Provisorium.
|
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6. |
Der Zweckverband kann Ausnahmen von den
Bestimmungen in den §§ 18 und 19 auf gesonderte Antragstellung hin
erteilen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
|
|
7. |
Der Zweckverband kann für Grabmale und
sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage weitere Anforderungen an
Material und Ausführung über die genannten Bestimmungen hinaus
formulieren.
|
§ 21
Befestigung der Grabmale
|
1. |
Auf Grundlage der TA Grabmale sind Grabsteine so zu fundamentieren,
dass es nur zu geringen Setzungen kommen kann und diese Setzungen
durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden
können. Grabmale müssen dauernd standsicher sein. Dies gilt für
sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 20
Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und
der Verdübelung und eine vollständige statische Berechnung vorzulegen.
Die Friedhofsverwaltung prüft die vorgelegten Daten und kann
erforderliche Änderungen vorschreiben.
|
|
2. |
Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und
Nutzungsberechtigte von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf
den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im
Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst,
auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre
Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob
äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte
Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder
beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und
Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende
Schäden.
|
|
3. |
Wird der ordnungsgemäße Zustand eines Grabmals oder sonstiger
baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen
Frist hergestellt, ist der Zweckverband berechtigt, das Grabmale oder
Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der
Zweckverband ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate
aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne
besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine
öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte,
das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht
erforderlich.
|
|
4. |
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen
oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten
bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Zweckverband
kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen
Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und
-pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu
beteiligen. |
§ 22
Unterhaltung und Abräumung der Grabstätte
|
1. |
Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige
Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Zweckverbandes von
der Grabstelle entfernt werden.
|
|
2. |
Nach Ablauf der Ruhefrist von
Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf des
Nutzungsrechts bei Familiengrabstätten bzw. Urnenfamiliengrabstätten
sind Grabmale, Einfassungen, Fundamente oder sonstige
Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu
entfernen, es sei denn, die Kosten der Abräumung durch den
Zweckverband wurden bereits bei der Genehmigung der Grabanlage
entrichtet. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht
nach und sind die Abräumungskosten nicht bereits bezahlt, so erfolgt
die Abräumung durch den Zweckverband auf Kosten der
Nutzungsberechtigten.
|
|
3. |
Wege und Stege unmittelbar benachbart
zum Grab unterliegen nicht der Gestaltungsfreiheit der
Nutzungsberechtigten. Dort dürfen keine anderen als die vom
Zweckverband verwendeten Materialien aufgebracht werden. Nicht
zugelassene Materialien werden vom Zweckverband auf Kosten der
Nutzungsberechtigten beseitigt. |
V. Herrichtung,
Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 23
Allgemeines
|
1. |
Alle Grabstätten müssen bepflanzt und
dauernd instand gehalten werden.
|
|
2. |
Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur
geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen,
Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und
Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für
Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher,
Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder
sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an
öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die
Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden
verursacht. Die Höhe der Bepflanzung darf zwei Meter zu keinem
Zeitpunkt der Nutzung überschreiten.
|
|
3. |
Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze,
Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die
ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien
hergestellt sind.
|
|
4. |
Verwelkte Blumen und Kränze sind durch
die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht
dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist
die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
|
|
5. |
Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine
Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung
verursachen können. |
§ 24
Vernachlässigung
Die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten
zur Pflege der Grabstätten erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw.
des Nutzungsrechts. Ungepflegte Gräber kann der Zweckverband nach
vorheriger schriftlicher Aufforderung und falls der Nutzungsberechtigte
nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, nach
sechsmonatigem Hinweis auf der Grabstätte einebnen lassen. Die Kosten der
Einebnung wegen Vernachlässigung trägt der
Nutzungsberechtigte/Verpflichtete.
VI. Leichenhallen und
Trauerfeiern
§ 25
Benutzung der Leichenhallen
|
1.
|
Die Leichenhallen dienen der Aufnahme
der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des
Zweckverbandes und in Begleitung eines Angehörigen des
Friedhofspersonals betreten werden.
|
|
2.
|
Sofern keine gesundheitlichen oder
sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen
während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind rechtzeitig vor
Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
|
|
3.
|
Die Särge der an meldepflichtigen,
übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum
der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und
die Leichenbesichtigung bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Amtsarztes. |
§ 26
Trauerfeiern
|
1.
|
Die Trauerfeiern werden in einem dafür bestimmten Raum oder am Grabe
abgehalten. Feiern an offenen Särgen sind nicht gestattet.
|
|
2.
|
Die Benutzung des Feierraums kann
untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen
übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes
des Verstorbenen bestehen.
|
|
3.
|
Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht
länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Zweckverbandes. |
VII. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
|
1.
|
Bei Familiengrabstätten, über welche bei
Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt ist, richten
sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen
Vorschriften. Für alle übrigen Grabstätten gilt der § 13 der
Friedhofsordnung.
|
|
2.
|
Im Übrigen gilt diese Friedhofsordnung. |
§ 28
Haftung
Der Zweckverband haftet nicht für Schäden,
die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und
ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere
Gewalt entstehen. Dem Verband obliegen keine besonderen Obhuts- und
Überwachungspflichten.
§ 29
Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren ist die
jeweils gültige Gebührenordnung maßgebend.
§ 30
Listen und Verzeichnisse
|
1. |
Es werden folgende Listen geführt:
|
|
|
a)
|
ein Grabregisterverzeichnis (Karten) der
beigesetzten Verstorbenen, mit den laufenden Nummern der Reihengräber,
der Familiengräber und der Urnengräber,
|
|
|
b)
|
eine Namensliste der beigesetzten
Verstorbenen,
|
|
|
c)
|
ein Verzeichnis nach § 21 Abs. 4 der
Friedhofsordnung.
|
|
2. |
Die zeichnerischen Unterlagen,
Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind zu verwahren. |
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
|
1. |
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
|
|
|
1. |
außerhalb der gem. § 3 festgelegten
Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
|
|
|
2. |
entgegen § 4 Abs. 3a Friedhofswege ohne
Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
|
|
|
3. |
entgegen § 4 Abs. 3b Waren oder
gewerbliche Dienste anbietet,
|
|
|
4. |
entgegen § 4 Abs. 3c an Sonn- und
Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
ausführt,
|
|
|
5. |
entgegen § 4 Abs. 3d Druckschriften
verteilt,
|
|
|
6. |
entgegen § 4 Abs. 3e Abraum und Abfälle
außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
|
|
|
7. |
entgegen § 4 Abs. 3f den Friedhof und
seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder
Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
|
|
|
8. |
entgegen § 4 Abs. 3g lärmt und spielt
und sich ansonsten nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
|
|
|
9. |
entgegen § 4 Abs. 3h Tiere mitbringt,
|
|
|
10. |
entgegen § 5 Abs. 1 gewerbliche
Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung ausführt,
|
|
|
11. |
entgegen § 5 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten
an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten
ausführt,
|
|
|
12. |
entgegen § 5 Abs. 8 Werkzeuge und
Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche
Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.
|
|
2. |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße von 10,-- € bis 1.000,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll
den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit
gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu
nicht aus, so kann es überschritten werden.
|
|
3. |
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in
der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist der jeweilige Magistrat des
Verbandsmitgliedes.
|
§ 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in
Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom
2. November 1995 und alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer
Kraft.
Neu-Isenburg, den 29. November 2001
( Norrenbrock
) ( Danielewski )
Verbandsvorsitzender Stellvertretender
Verbandsvorsitzender
Die 1. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung
ist am 16.04.2004 in Kraft getreten.
Die 2. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung
ist am 01.04.2008 in Kraft getreten.
Die 3. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung
ist am 01.01.2010 in Kraft getreten.
Die 4. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung
ist am 01.04.2010 in Kraft getreten.
Veröffentlicht am 19.12.2001 in der
Offenbach-Post
1. NS veröffentlicht am 16.04.2004 in der
Offenbach-Post
2. NS veröffentlicht am 31.03.2008 in der
Offenbach-Post
3. NS veröffentlicht am 24.12.2009 in der
Offenbach-Post
4. NS veröffentlicht am 25.03.2010 in der
Offenbach-Post
Anhang zur
Friedhofsordnung des Zweckverbandes
für das Friedhofs- und
Bestattungswesen
Festlegung der Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Friedhof Buchenbusch
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind alle Grabfelder
Abteilungen
ohne besondere Gestaltungsvorschriften werden auf dem Waldfriedhof
Buchenbusch nicht eingerichtet.
Friedhof Buchschlag
Abteilung mit
besonderen Gestaltungsvorschriften
Abteilung A entfällt
Abteilung ohne besondere
Gestaltungsvorschriften
Abteilung A Begrenzung der Grabnummern
entfällt
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die Gräber in
Abteilung A Nr. 1 - 25 und 67 bis 169
Abteilung B
Abteilung C
Abteilung D
Abteilung E Nr. 86 - 393
Friedhof Dreieichenhain
Abteilungen mit besonderen
Gestaltungsvorschriften sind
die Abteilungen IX und X, jeweils nur die
Erd-Familiengrabstätten, sowie die Abteilungen XI, XIII
Abteilungen ohne besondere
Gestaltungsvorschriften sind
die Abteilungen I bis VIII, die Abteilungen
IX und X, jeweils außer den Erd-Familiengräbern, sowie Abteilung XII.
Friedhof Götzenhain
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die
Abteilungen B, C, D 2, D
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die
Abteilungen A 1, A 2, B 1, B 2, C 1, C 2 und D 1
Friedhof Neu-Isenburg
Alle
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Friedhof Offenthal
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die
Abteilungen F, G, H, I, J, K
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die
Abteilungen A, B, C D, E
Friedhof Sprendlingen
Keine
besonderen Gestaltungsvorschriften
Friedhof Zeppelinheim
Abteilung
mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist
Abteilung III
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die
Abteilungen I und II
Neu-Isenburg, den 29.11.2001
|